Biercomment

der
Akademischen Turnerschaft
ALEMANNIA
zu Basel

Februar WS 54/55
Neuauflage Wintersemester 1990/91
Digitalisierung WK2022


<strong>Präambel</strong>
Den Biercomment man nie verlernt,
er ist von Wichtigkeit auch weit entfernt.

Doch ist er manchmal gut und lustig,
besonders wenn man übermütig und durstig.

Wer ihn als Selbstzweck treibt und achtet,
hat Stumpfsinn, aber nicht Humor gepachtet.

Der Fuxenstall WK1982


<strong>I. Allgemeines</strong>

§1 Der Biercomment regelt die für den Student beim Biergenuss geltenden Rechte, Pflichten und Gebräuche. Er bezweckt gemütliche Ordnung im Trinkwesen.

§2 Dieser Biercomment gilt überall, wo mindestens 3 Mitglieder der Turnerschaft Alemannia bei commentmässigem Stoff (Bier, Wein) versammelt sind.

§3 Jeder der von seinen Bierrechten Gebrauch machen will, muss commentmässigen Stoff vor sich haben.

§4 Die Turnerschaft Alemannia kennt:
a) Kneipe I. Teil: Hochoffizieller Bierstaat mit Präsidium, eventuellen Contrapräsidiis und Fuxmajorat. Während der Kneipe I. Teil dürfen keine Biercontrahagen ausgetragen und keine Bierverschisse verhängt werden.
b) Kneipe II. Teil: Bierfidelitas. Die unter „Kneipe 1. Teil“ aufgeführten Einschränkungen fallen weg.
c) Verbindungsobligatorien am Stamm: Kurz „Stamm“ genannt = Bierstaat mit Präsidium und Fuxmajorat (auch auf dem Bierdorf zulässig).
d) Bierhock: Zwangsloses Zusammensein am Stamm oder auf den Bierdörfern.

Die Verkündigung der Art des Bieranlasses fällt in die Kompetenz des Präsidenten.

<strong>II. Vom Biervolk</strong>

§5 Das Biervolk besteht aus:
a) Burschen
b) Füxen

§6 Der Biercomment unterscheidet
– nach Rang:
a) Burschen
b) Füxe
– nach ihrer Stellung zum Stoff
a) Bierpotente
b) Bierkranke
– nach ihrer Bierehre:
a) Bierehrliche
b) Bierscheisser

1.)   Vom Burschen und Alten Herrn (AH):

§7 Der Bursche und der AH sind die mit allen Bierrechten und -pflichten ausgestatteten Bierbürger. (Diese sind weise und erfahren in allen Sachen, und die Füxe sollen ihnen gehorsam und willig sein).

2.)   Vom Fuxen:

§8 Der Fuxe ist der unmündige Bierbürger. Er entbehrt aller höheren Bierrechte und ist der Vormundschaft des FM und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem an seiner Stelle ernannten Burschen unterstellt.

§9 Der Fuxe hat den Burschen gegenüber einzig das Recht des Vor- und Nachtrinkens. Durch Vermittlung des FM kann er einen Burschen oder Fuxen treten lassen. Es ist ihm verboten, zu diktieren oder irgendwelchen verbindlichen Bierhandlungen vorzustehen.

§10 Während der Kneipe I. Teil haben die Füxe nur über den FM das Recht, sich an Burschen oder AHAH zu wenden.

§11 Es wird weiter gesoffen!

§12 Während allen Bieranlässen kann sich jeder Bursche als Ehrenfuxe vom Präsidenten ab­ und beim FM anmelden.

§13 Hingegen ist dies an der Kneipe I. Teil unter­ sagt.

3.)   Von der Leibburschenschaft:

§14 Die Leibburschenschaft ist ein besonders enges Verhältnis zwischen einem Burschen und einem Fuxen. Der Verkehr der beiden soll den Fuxen speziell mit dem Wesen der Verbindung näher vertraut machen.

4.)   Vom Präsidium:

§15 Der Bierpräsident ist ex officio der Erstchargierte (oder wen er dazu ernannt hat). In seiner Abwesenheit tritt der Zweit- bzw. der Drittchargierte oder das älteste Semester der anwesenden Mitglieder der aktiven Verbindung an seine Stelle.

§16 Der Erstchargierte leitet alle Bieranlässe und hat an diesen das alleinige Recht, ein Silentium zu gebieten, einen Akt zu commandieren, oder diese Kompetenzen einem anderen Burschen zu übertragen.

§17 Den Anordnungen des Präsidenten ist unbedingt Folge zu leisten.

§18 Das amtierende Präsidium ist sacrosanct. Es kann deshalb seinen Bierpflichten in globo nachkommen.

§19 An allen Bieranlässen, ausser Kneipe I. Teil, kann ein bierehrlicher Bursche das Präsidium zum Trinken diktieren, sofern diesem Burschen 3 bierehrliche Burschen mit Daumenhalten ihre Gefolgschaft bezeugen. Ausserdem können beim zwangslosen Bierhock ausserhalb des Stammlokals 100 Semester das Präsidium in die Kanne schicken.

§20 Gegenüber älteren Semestern ist das Semesterpumpen beim zwangslosen Bierhock ausserhalb des Stammlokals erlaubt.

§21 Das Verkünden des umgekehrten Bierstaates liegt in der Macht des Präsidenten (vgl. §109).

5.)   Vom Fuxmajorn:

§22 Der Fuxmajor (FM) ist das Oberhaupt der Füxe und hat dieselben im Zaume zu halten und zu beschützen. Vor allem aber hat er die Füxe zu bierehrlichen Bürgern zu erziehen und zu einem commentmässigen Betragen anzuhalten. In den Fuxenstunden soll er Produktionen, Comment, Statuten und Einrichtungen des Studentenlebens im Allgemeinen und einzelner Verbände im Speziellen besprechen.

§23 Die Wahl des FM erfolgt durch den BC.

§24 Der Fuxmajor kann den Füxen ein Quantum vortrinken, das die Füxe in corpore nachtrinken müssen. Dieses Quantum darf niemandem vorgetrunken werden.

6.)   Vom Bierkranken:

§25 Bierkrank ist, wer keinen commentmässigen Stoff geniessen kann.

§26 Bierkranke haben sich unter Angabe der Gründe beim Präsidium bzw. beim FM zu melden.

§27 Wer einen Bierkranken absichtlich touchiert, wird mit dem 1. BV bestraft.

7.)   Vom Bierscheisser:

§28 Der Bierscheisser ist einer seiner Bierehre beraubter und für eine gewisse Zeit aus jeglicher Biergemeinschaft ausgeschlossener Bierbürger, der aller seiner Rechte, ausser dem, sich zur Bierehrlichkeit herauszupauken, verlustig gegangen ist.

<strong>III. </strong><strong>Von der Handhabung des Biercomments</strong>

1.)   Vom Vor- und Nachtrinken:

§29 Das Vertrinken ist ein Usus, durch welchen A den B mit seiner Aufmerksamkeit erfreut und ihn verpflichtet, das gleiche Quantum nachzutrinken.

§30 In den Bauch saufen ist verpönt.

§31 Es wird nur mit einer Blume angestossen. Wer mit einem angetrunkenen Stoff anstösst, trinkt den Resten. Das Quantum, mit welchem angestossen wird, darf keiner Drittperson vor- oder nachgestiegen werden.

§32 Die beim Vortrinken commentmässigen Quanta sind:
a) ein Ganzer
b) ein Halber
c) eine Quart (auch als Rest)
d) die Blume
Anmerkung: 1 Ganzer = 1 Halber + 1 Quart = 3 Quarten

§33 Das gleiche Quantum kann nicht Zweien vor­ oder nachgetrunken werden. Auch ist es ausser den AHAH niemandem gestattet, ein Quantum dem einen nach- und dem anderen vorzutrinken (oder umgekehrt). Eine Ausnahme davon bildet das Weitergeben eines sich in der Welt befindlichen Quantums.

§34 Wird jemandem zur Anregung allgemeiner Bierfidelitas ein „Halber in die Welt“ vorgetrunken, so hat er denselben innert 5 Bierminuten einem anderen, der ihn noch nicht gehabt hat, weiter zu geben; ebenso dieser einem Folgenden etc., bis ihn schliesslich jeder getrunken hat. Der Letzte (derjenige, der den „Halben in die Welt“ gestartet hat) ruft: „Halber in die Welt ex und unter dem Tisch!“

§35 Der „Halbe in die Welt“ hat nach folgender Reihenfolge um sich zu greifen:
a) Burschen
b) FM
c) Füxe
d) FM (diesem steht es das zweite Mal frei, das Quantum noch einmal zu trinken oder den „Halben“ einfach dem Starter zurückzumelden.)
e) Starter

§36 In gleicher Weise geschieht das Vortrinken einer Blitzquart. Nur wird diese a tempo nachgestiegen und dem Zunächstsitzenden zur Rechten weitergegeben. Füxe können weder einen „Halben in die Welt“ noch eine Blitzquart steigen lassen.

§37 Ein spezielles Vortrinken ist eine besondere Ehrbezeugung. Der mit einem Speziellen Beehrten kann sich mit einem beliebigen Quantum löffeln, sofern das nicht durch „sine sine, N.h.B.“ (Nachsteigen höchste Beleidigung) ausgeschlossen wird.

§38 Jeder Bierpotente ist verpflichtet, das ihm commentmässig vorgetrunkene Quantum nachzutrinken, d.h. anzunehmen und innert 5 Bierminuten nachzusteigen.

§39 5 Bierminuten = 3 Philisterminuten

§40 Man ist nicht verpflichtet, innert 5 Bierminuten mehr als ein Quantum nachzusteigen.

§41 Ein zum Vor- oder Nachsteigen angezeigtes Quantum soll sofort und ohne Absetzen vor­ oder nachgetrunken werden.

§42 Es ist nicht erlaubt, jemandem vorzutrinken, dem man noch nachzukommen hat; doch kann B dem A das nachkommende Quantum „übers Kreuz“ versteigen. A steigt dann „nach und unterm Kreuz vor„, worauf B „überhaupt“ nachsteigt.

§43 Erfolgt das Nachtrinken nicht innert 5 Bierminuten, so kann der Vortrinkende über das Präsidium oder, wenn es ein Fuxe ist, über den FM den Säumigen treten lassen. Will er dies nicht, so ist es ihm gestattet, dem Fehlbaren ein zweites Quantum vorzukommen, worauf dieser doppelt nachzusteigen hat.

§44 Das Treten erfolgt, indem A über den Präsidenten bzw. FM den B in Zwischenräumen von 5 zu 5 Bierminuten ermahnt nachzusteigen mit den Worten: „Hohes Präsidium (bzw. FM), ich möchte B zum 1. (2. oder 3.) Mal getreten haben.“ Der Getretene hat bei Strafe des 1. BV sofort nachzusteigen.

§45 Der Rest des letzten Topfes darf weder vor­ noch nachgetrunken werden. Hat jemand seinen letzten Topf annonciert, braucht er kein weiteres Quantum mehr anzunehmen.

§46 Das Sprengen besteht darin, dass einige Bierbürger einem anderen gemeinsam die zweithöchste akademische Ehre angedeihen lassen, d.h. ein Quantum, das zwei Ganze nicht übersteigen darf, zu gleicher Zeit vorkommen. Der also Geehrte ist verpflichtet, die einzelnen Quanten in Zwischenräumen von 5 Bierminuten nachzusteigen. Diese Liebenswürdigkeit darf demselben nur einmal am gleichen Abend angetan werden.

2.)   Von den Bierstrafen:

§47 Die Bierstrafen, welche auf jedes incommentmässige oder unziemliche Benehmen gesetzt sind, sind folgende:
a) Das Diktieren oder pro poena trinken lassen und das Recommandieren.
b) Der Bierverschiss (BV).
c) Das Abfassen und Aufsetzen.

A) Vom Diktieren und Recommandieren:

§48 Auf allen Bieranlässen hat in erster Linie das Recht zum Diktieren nur der Präsident und jeder, dem er das Silentium übertragen hat. Auf der Kneipe steht dieses Recht überdies noch den Contrapräsidiis zu. Die Füxe diktiert nur der FM.

§49 Die Füxe können auch vom Präsidium nur über den FM diktiert und sonst nur über Recommandation beim FM in die Kanne geschickt werden.

§50 Es haben alle Burschen auf Befehl des Präses und alle Füxe auf den Befehl des FM einzusteigen. Jedes ältere Semester hat das Recht, den Jüngeren direkt zu diktieren. Hingegen ist dies den Burschen gegenüber den Füxen nur dann erlaubt, wenn der FM oder dessen Stellvertreter abwesend ist.

§51 Das Diktieren geschieht mit folgenden Worten: „N.N. in die Kanne“ oder dergleichen. „1 ist 1, 2 ist 2, 3 ist 3“. Wer auf 3 nicht trinkt. fliegt in den 1. BV. Auf Wunsch muss der Diktierende nachträglich den Grund angeben. Von dieser Vorschrift sind frei der Präsident und der FM.

§52 Recommandieren in eigener Sache ist verpönt und soll durch einen Bierjungen ersetzt werden.

§53 Erst saufen, dann rempeln!!

§54 Grundloses und besonders übermässiges Diktieren ist verpönt und soll vom Präsidium bestraft werden.

§55 Bierscheisser können von jedem bierehrlichen Burschen in die Kanne geschickt werden.

§56 Findet das Präsidium den Grund zur Recommandation nicht genügend, so kann er dies nicht nur ausschlagen, sondern soll den Kläger selbst dafür mit mindestens dem doppelten Quantum bestrafen.

§57 Wird das Quantum nicht befohlen, so trinkt der Fuxe bis zum Rufe „satis!„. Ein Bursche trinkt ad libitum, mindestens aber eine Quart.

B) Vom Bierverschiss (BV):

§58 Der BV ist der Verlust der Bierehre. Das Recht, den BV zu verhängen steht zu:
a) dem Bierpräsidenten über den Salon und via FM über den Stall
b) dem FM über die Füxe
c) dem Biergericht

§59 Der BV wird annonciert mit den Worten „Silentium, N.N. befindet sich im 1. (2. oder 3.) BV. Silentium ex!

§60 Der Bierscheisser legt sein Couleur ab und macht sich dadurch als solcher erkenntlich.

§61 Es darf nur einer in seiner Anwesenheit in den BV befördert werden.

§62 Hält der Bierscheisser den BV für ungerecht, so steht es ihm frei, nachdem er sich herausgepaukt hat, ein Biergericht zu verlangen.

§63 Man unterscheidet den 1., 2. und den 3. BV. Gewöhnlich kann einer nicht mit Übergehung des vorhergehenden Grades in den folgenden BV geschickt werden. Nur dem Präsidenten und dem Biergericht steht es zu, direkt den 2. und 3. BV zu verhängen.

§64 Der Bierscheisser hat ein ruhiges und gesittetes Benehmen an den Tag zu legen, ansonst er in die Kanne steigen oder evtl. in einen weiteren Grad des BV befördert werden muss.

§65 Der Bierscheisser hat sich aus dem 1., 2. und 3. BV je innert 5 Bierminuten herauszupauken (bei Strafe des folgenden Grades des BV).

§66 Das Herauspauken aus dem BV geschieht immer mit je einem Ganzen aus dem höheren Grad in den nächst niederen, wobei immer Nebenstoff vorhanden sein muss.

§67 Jeder hat sich selbst herauszupauken.

§68 Für das Herauspauken wendet sich der Bierscheisser an einen bierehrlichen Burschen und die Füxe an den FM mit den Worten: „N.N., habe ich 1 zu O (resp. 2 zu 1, 3 zu 2)?“ Dieser setzt das Präsidium vom erfolgten Heraustrinken in Kenntnis. Das Präsidium verkündet daraufhin: „Silentium, N.N. ist wieder bierehrlich (oder befindet sich im 1. resp. 2. BV), Silentium ex!„.

§69 Bei Angabe genügender Gründe kann ein BV vom Präsidenten auf einige Zeit verlängert werden.

§70 In den 1. BV fliegt:
a) Wer incommentmässige Handlungen begeht, den Bestimmungen des Comments nicht nachkommt oder mogelt.
b) Wer einen Burschen mit „Fux“ oder einen Bierehrlichen mit „Bierscheisser“ wissentlich touchiert oder wer Bierscheisser als Bierehrliche behandelt.
c) Wer am Biertisch Skandal macht und Bier saut.
d) Wer an der Biertafel ulkt.
e) Wer am Biertisch unaufgefordert singt, pfeift und wirft und wer unangemeldet oder trotz Einsprache bierterzt.
f) Wer einem Bierkranken aufbrummt, ohne sofort zu revozieren.
g) Wer sich, um seinen Bierpflichten zu entgehen, bierkrank meldet.
h) Wer ohne Erlaubnis den Biertisch verlässt.
i) Wer fälschlicherweise, um sich dem Nach­ steigen zu entziehen, seine letzte Pfütze annonciert.
j) Wer sich als Bierkranker ruppig aufführt.
k) Wer einen Bierjungen nicht annimmt. Dieser erlischt jedoch dadurch nicht.
m) Wer verspätet zu einem Obligatorium erscheint.

In den 2. BV fliegt:
a) Wer sich in der vorgeschriebenen Zeit nicht aus dem 1. BV kneipt.
b) Wer sich als Bierscheisser ruppig aufführt.
c) Wer vom Biergericht dazu verurteilt wird.

In den 3. BV fliegt:
a) Wer sich in der vorgeschriebenen Zeit nicht aus dem 2. BV kneipt.
b) Wer sich als Bierscheisser ruppig aufführt.
c) Wer vom Biergericht dazu verurteilt wird.
d) Wer sich dem Urteil des Biergericht nicht unterzieht.
e) Wer einen Säbel- oder Schlägermops nicht annimmt. Dieser erlischt jedoch dadurch nicht.

Wer sich im 3. BV befindet, hat sich in der nötigen Frist herauszupauken, sein letztes Quantum zu melden und sich direkt nach Hause zu begeben.

§71 Jeder, der sich im 3. BV befunden hat, hat sich vor dem BC zu verantworten.

C) Vom Aufsetzen und Abfassen:

§72 Wer seine Blume nicht innert 5 Bierminuten antrinkt, erfährt die Strafe des Abfassens. Es darf nur in Anwesenheit des zu bestrafenden Bierbürgers abgefasst werden. Das Abfassen geschieht, indem ein bierehrlicher Bürger das Glas mit den Worten: „Straftopf abgefasst!“ ergreift und dasselbe selbst austrinkt oder weitergibt. Wer den Rest getrunken hat, annonciert: „Straftopf ex!„. Vergisst er aber anschliessend, dem Bestraften ein Bier zu bestellen, so hat er den Topf selbst zu berappen.

§73 Wer sein angetrunkenes Deckelglas offenstehen lässt, erfährt die Strafe des Aufsetzens. Es darf nur in Anwesenheit des zu bestrafenden aufgesetzt werden und zwar solange, bis dieser den obersten Topf geschlossen hat. Der Betroffene hat die aufgesetzten Töpfe zu berappen.

3.) Von den Contrahagen:

A) Von den Bierskandälen:

§74 Der Bierskandal ist ein Zweikampf auf Bier. Man unterscheidet:
a) den Bierjungen (auf 1 Bier)
b) den Doktor (auf 2 Biere)
c) den Bischof (auf 3 Biere)
d) den Papst (auf 4 Biere)

§75 Fühlt sich jemand in seiner Bierehre verletzt, so kann er den Touchierenden zu diesem Kampfe auffordern, indem er ihm einen Bierjungen, Doktor, Bischof oder Papst aufbrummt. Der Geforderte antwortet mit „sitzt!„.

§76 Jeder Bierskandal muss angenommen oder auf einen höheren Grad überstürzt werden. Dazu gehören auch die Schläger- oder Säbelmöpse. Von Seiten eines Fuxen darf nur unter Vermittlung des FM, der die Gründe des Fuxen zu prüfen hat, aufgebrummt werden. Es darf nicht zweimal überstürzt werden.

§77 Bierskandäle müssen innert 5 Bierminuten ausgetragen werden. Geschieht dies nicht, so fliegt der oder die Schuldigen in den 1. BV.

§78 Der Geforderte bezeichnet die beiden Teilen passende Zeit und den Ort zur Austragung des Bierskandales. Er bestimmt den Unparteiischen. Dieser verlangt vom Präsidenten ein Silentium inter tres, vergleicht die Waffen und kommandiert den Skandal wie folgt: „Silentium inter tres herrscht; die Waffen sind so gut wie gleich. Ergreift die Waffen, stosst an, setzt an, sauft!“ Er fällt darauf sein Urteil und gibt dem Präsidenten das Silentium zurück.

§79 Dem UP bleibt es vorbehalten, Bierspiele, Mätzchen, Sprengung des UP und anderen Biervolkes zu verbieten oder mit oder ohne Androhung von Strafen zu erlauben oder zu verbieten. Zudem steht es ihm frei, die Art der Entscheidung mit oder ohne Entscheidungswort zu wählen.

§80 Ein Bierskandal kann bei Genehmigung des Präsidiums unter Silentium der ganzen Corona oder eines Teiles derselben ausgetragen werden. Ist der FM in einen Skandal verwickelt, kann er die Füxe auf Daumen setzten und Silentium im Stall gebieten.

§81 Gesiegt hat, wer ohne zu bluten als Erster sein vollständig ausgetrunkenes Glas, ohne dies zu zerbrechen, in der vom UP verlangten Art auf den Tisch gesetzt und ein evtl. Entscheidungswort gerufen hat, ohne dabei auszuspucken.

§82 Trinkt einer der Paukanten vor dem Kommando „los!“ , so kann der UP kommandieren: „Setzt ab, vertauscht die Waffen!„.

§83 Ein unentschiedener Bierskandal muss gleich nochmals getrunken werden.

§84 Beim Bierhock hat der UP das Verordnungsrecht über alle Anwesenden. Sein Urteil gilt unbedingt.

B) Vom Schläger- und Säbelmops:

§85 Der Schläger- oder Säbelmops ist eine auf eine Antouche hin erfolgte Forderung auf Schläger oder Säbel, welche auf dem Fechtboden mit Korb und Bandagen nach den üblichen Paukregeln ausgefochten wird.

§86 Wenn Touche vorhanden, muss die Forderung angenommen und die Partie innert 8 Tagen ausgetragen werden, ansonst Bestrafung durch das Präsidium erfolgt.

§87 Der UP wird durch die Sekundanten ernannt. Die Paukzeit beträgt 50 Gänge. Abfuhr erklärt der UP nach Anzahl und Schwere der Hiebe.

§88 Wer unterliegt, zahlt für einen Schlägermops Fr. 25.–, für eine Säbelmops Fr. 50.– in die Fuxenkasse. AHAH bezahlen das Doppelte. Wird ausgepaukt, zahlt jeder die Hälfte.

4. Vom Biergericht:

§89 Das Biergericht ist die oberste Instanz in Bierstreitigkeiten. Es muss, wenn eine Partei es verlangt, sofort stattfinden, sonst aber innert 24 Stunden abgehalten und beendigt werden.

§90 Die Berufung an ein Biergericht muss innerhalb zehn Bierminuten nach Vorliegen des Streitfalles dem Präsidenten resp. der Corona unter Silentium angezeigt werden.

§91 Das Biergericht besteht aus drei bierehrlichen Burschen, wovon der eine vom Kläger, der andere vom Beklagten und der dritte von den beiden gewählten Richtern als Obmann bezeichnet wird. Der Obmann führt den Vorsitz und hat der Corona gegenüber die gleichen Rechte wie das Präsidium.

§92 Nachdem sich das Biergericht konstituiert hat, erwählt es einen oder mehrere Weibel (Büttel) und leitet ein unparteiisches Gerichtsverfahren ein.

§93 Reden darf nur derjenige, der vom Obmann das Wort erhalten hat. Die Anwesenden haben sich seinen Anordnungen zu fügen. Alle Vorgeladenen haben bierehrlich, würdig und barhäuptig zu erscheinen. Sie können auf Bierehre (Cerevis) verpflichtet werden.

§94 Vertretung der Parteien ist gestattet.

§95 Das in geheimer Sitzung gefällte Urteil wird vom Obmann feierlich verkündet.

§96 Das Biergericht kann die unterlegene oder beide Parteien zu jeder commentmässigen Strafe und zur Bezahlung des von den Richtern und Bütteln konsumierten Stoffes verdonnern (im Gesamtwert von höchstens Fr. 60.–).

§97 Gegen das Urteil des Biergerichts kann nicht appelliert werden; auch nicht vor dem BC.

§98 Nach Erledigung seiner Aufgabe löst sich das Biergericht offiziell auf.

§99 Füxe dürfen gegen den FM kein Biergericht einberufen. Gegen das Präsidium kann bei commentwidrigen Handlungen nur an den BC appelliert werden.

5. Von der Bierehre:

§100 Die Bierehre (Cerevis) ist die höchste Beteuerung in Biersachen und ist als letzter und unanfechtbarer Beweis dann zu geben, wenn ein anderer Beweis wegen Mangel an Zeugen nicht beigebracht werden kann.

§101 Es darf nicht Bierehre gegen Bierehre abgegeben werden, ausser wenn durch mindestens zwei bierehrliche Zeugen das eine abgegebene Cerevis als falsch nachgewiesen werden kann.

6. Vom Salamander:

§102 Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung, die jemandem erwiesen werden kann. Der actus vollzieht sich nach folgenden Kommandos:
Silentium! Ad exercitium Salamandri surgite!
(Alle erheben sich).
Fiat Salamander in honorem nostri carissimi amici (detuncti) N.N.!
Salamander fit, eins, zwei, drei!
(Dazu werden die Gläser auf dem Tisch gerieben). „Bibite ex, eins, zwei, drei!“ (Während diesem zweiten „eins, zwei, drei“  klappert man mit den Gläsern auf dem Tisch. Auf „2“ werden die Gläser angehoben und auf „3“ auf den Tisch abgestellt).
Salamander ex, Silentium ex!“ (Bei einem Totensalamander wird vor dem „Salamander ex“ die letzte Strophe des Couleurcantus gesungen).

7. Vom tempus utile:

§103 Beim tempus utile steigt einer weder vor noch nach.

§104 Tempus utile ist die Zeit, während welcher Silentium herrscht, kein Stoff vorhanden ist, jemand an einem Bierskandal beteiligt ist oder sich jemand den Gesetzen des Stoffwechsels unterzieht.

§105 Tempus utile wird von der übrigen Zeit abgerechnet.

8. Vom Bierdorf:

§106 Auf dem Bierdorf herrscht Bierdorfcomment.

§107 Das Semesterpumpen gegen Widerruf ist gestattet.

§108 Nach Gebrauch fallen die Semester eo ipso zurück.

§109 Es kann umgekehrter Bierstaat auf eine zum Voraus festgesetzte Dauer verkündet werden.

§110 Die Umkehrung ist auf folgende Weise vorzunehmen:
X               = jüngster Fuxe
FM           = zweitjüngster Fuxe
Burschen  = Füxe
Füxe         = Burschen

§111 Auch auf dem Bierdorf wird weitergesoffen.

§112 Auf dem Bierdorf führt das älteste Semester (Bierdorfältester) den Vorsitz.

<strong>IV. </strong><strong>Schlussbestimmungen</strong>

§113 Usus als Aufhebungs- oder Änderungsgrund dieses Comments ist ausgeschlossen.

Dieser Comment tritt sofort in Kraft.
Basel, im Februar WS 54/55


6. Vom Salamander:

§102 Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung, die jemandem erwiesen werden kann. Der actus vollzieht sich nach folgenden Kommandos:
Silentium! Ad exercitium Salamandri surgite!
(Alle erheben sich).
Fiat Salamander in honorem nostri carissimi amici (detuncti) N.N.!
Salamander fit, eins, zwei, drei!
(Dazu werden die Gläser auf dem Tisch gerieben). „Bibite ex, eins, zwei, drei!“ (Während diesem zweiten „eins, zwei, drei“  klappert man mit den Gläsern auf dem Tisch. Auf „2“ werden die Gläser angehoben und auf „3“ auf den Tisch abgestellt).
Salamander ex, Silentium ex!“ (Bei einem Totensalamander wird vor dem „Salamander ex“ die letzte Strophe des Couleurcantus gesungen).